Streit wegen zehn Euro Händler ist
der Dumme
Vorsicht beim Formulieren: Eine Bitte in einer E-Mail kann auch
als Auftrag verstanden werden auch wenn es nur um das Verpacken
geht. Dass sowohl die Gesetzgebung wie auch die Rechtsprechung bei
Verkäufen im Internet mehr als verbraucherfreundlich ist, dürfte
jeder Internethändler am eigenen Leib erfahren haben. Nicht
nur die sehr weitreichenden Widerrufs- oder Rückgaberechte
des Kunden (1), Probleme beim Wertersatz, wenn die Ware dann benutzt
wurde (2), oder der Umstand, dass der gewerbliche Internetverkäufer
verpflichtet ist, sogar unfreie Rücksendungen anzunehmen (3),
sprechen hier eine klare Sprache.
Der Hintergrund
Vorsicht, wenn Sie um etwas bitten!
Der bunte Strauß der Folterinstrumente für Internethändler
ist jetzt um eine Facette reicher: Das Landgericht Berlin hat mit
Urteil vom 18.03.2010, Az.: 57 S 111/09 entschieden, dass der Internethändler
die Verpackungskosten zu tragen hat, wenn er im Falle der Rücksendung
den Verbraucher um eine Verpackung bittet.
Was auf ersten Blick widersinnig klingt, ist letztlich das Ergebnis
einer gründlichen rechtlichen Prüfung und im weitesten
Sinne von juristischen Taschenspieler-Tricks.
Der Hintergrund
Ein Verbraucher hatte einen Wäschetrockner bestellt. Die Schutzfolie
war nach dem Auspacken nicht mehr verwendbar. Später widerrief
sie den Vertrag. Da es sich bei dem Wäschetrockner um eine
Ware handelt, die nicht paketversandfähig ist, war der Händler
verpflichtet, den Wäschetrockner bei dem Kunden abzuholen.
In diesem Zusammenhang bat der Händler die Kundin per Email
darum, den Wäschetrockner "... vor der Abholung zu verpacken,
eventuell mit einer Folie etc, dass das Gerät halbwegs verpackt
ist."
Diese Aufforderung kam die Kundin auch nach.
So weit, so gut, könnte man meinen. Die Kundin verlangte jedoch
für die Verpackung einen Aufwendungsersatz in Höhe von
8,95 Euro sowie 1,40 Euro Porto und Schreibkosten, alles natürlich
zzgl. Zinsen.
Hartnäckiger Käufer wegen zehn Euro durch zwei
Instanzen
In der Regel fragt man sich, warum ein Betrag von ca. 10,00 Euro
bei Gericht eingeklagt wird. Die Anwalts- und Gerichtskosten eines
derartigen Verfahrens betragen ein Vielfaches dieses Betrages und
blockieren des Weiteren die Gerichte. Unabhängig davon gibt
es (leider) keine gesetzlichen Regelungen, die auch die gerichtliche
Geltendmachung von Kleinstbeträgen unterbinden.
Wir können nur vermuten, dass wie in so vielen anderen
Fällen auch der Umstand, dass der Käufer rechtsschutzversichert
war, hier entscheidend dafür war, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Dass die Angelegenheit in der ersten Instanz nicht geklärt
werden konnte sondern sogar in die zweite Instanz ging, kann man
nur als Prinzipientreue des Käufers werten.
Vorsicht, wenn Sie um etwas bitten!
Im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens würde jeder
Internethändler die Bitte, ein Produkt vor Abholung zu verpacken,
als schlichtweg praxisnahe Information für die Abwicklung verstehen,
ohne dass sich hieraus weitere Rechtsfolgen ergeben.
Weit gefehlt! Die E-Mail des Verkäufers, die Ware bitte zu
verpacken, wurde als Auftrag im Sinne des § 662 BGB angesehen.
Dass dieser rechtlich gesehen Auftrag als Bitte formuliert
war, sah das Landgericht als unerheblich an. Eine Verpflichtung
des Käufers, den Händler darauf hinzuweisen, dass dieser
anschließend die Kosten für die Verpackung zu tragen
habe, war ebenfalls nicht erforderlich.
Folge eines Auftrages ist, dass gemäß § 670 BGB
ein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, somit der Betrag von
8,95 Euro für die Verpackungsaufwendung und 1,40 Euro für
Porto und Schreibkosten.
Was tun?
Wir können das Kopfschütteln unserer Leser quasi bildlich
vor uns sehen. Rechtlich zu beanstanden ist das Urteil jedoch wohl
nicht. Gerade bei einer Abholung von nicht paketversandfähiger
Ware besteht für den Händler immer das Problem, dass er
nicht nur wie üblich das Versandrisiko trägt.
Dies hat zur Folge, dass er für einen Verlust oder die Beschädigung
der Ware während des Transportes haftet. Oftmals ist es auch
so, dass ein einmal ausgepacktes Gerät nicht wieder versandsicher
verpackt werden kann.
Letztlich ist daher eine ordnungsgemäße Verpackung,
selbst wenn der Händler hierfür einen Aufwendungsersatz
zu zahlen hat, nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich
in seinem Interesse. Ein Betrag von etwa 10,00 Euro für eine
halbwegs ordnungsgemäße Verpackung dürfte immer
noch preiswerter sein als bspw. ein beschädigtes oder zerkratztes
Gerät, das auf dem Transport schlecht behandelt wurde.
Wer künftig seinen Kunden um etwas bittet, sollte durchaus
im Hinterkopf behalten, dass dies mit Kosten verbunden sein kann.
(oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich
auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht
spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet:
www.internetrecht-rostock.de
(1) Händler müssen unfreie Rücksendungen
annehmen
Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen
Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie
Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung,
die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder, wer ihm warum
etwas gesandt hat, noch, ob die Rücksendung berechtigt war.
Nach der beliebten, aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel
"Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." im Rahmen
der Widerrufsbelehrung gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema
"Unfreie Rücksendungen".
Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Beschluss
vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn
der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt.
Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des
Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich,
uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler
die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen
der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten
verpflichtet ist.
Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:
Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler,
bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto
zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt
hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher
auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist,
die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche
Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert
wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:
Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen
seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht
verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet,
was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt
umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet
ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten
dürften hier nicht dazu gehören.
Komentar: Diese Urteil gilt auch in Berlin, wobei Berliner Gerichte
und Anwälte vielmals nicht nach deutschem Recht Urteilen, warscheinlich
ist dies ein Problem der Geschichte vor 1989.
(2) EuGH kippt Wertersatz im Falle des Widerrufes
Der 03.09.2009 wird als schwarzer Donnerstag in die Geschichte
des Internethandels eingehen. Wie bereits auf Grund des Schlussantrages
der Generalanwältin am 18.02.2009 befürchtet, hat der
europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07
die Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufes
gekippt.
INHALTSVERZEICHNIS Das Urteil:
Finanzielle Folgen für den Internethandel:
Anmerkung:
Der Fall:
Eine Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von einem
Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr
K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung,
dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz
leisten müsse. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen
auch § 357 Abs. 3 BGB.
Der Kaufvertrag wurde durch Frau M. widerrufen. In einem Verfahren
vor dem Amtsgericht Lahr hatte der Verkäufer eingewendet, dass
für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in
Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Das Amtsgericht Lahr hatte
das Verfahren ausgesetzt und dem europäischen Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz
2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer
nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass
der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch
den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten
Verbrauchsgutes verlangen kann?
Der Schlussantrag der Generalanwältin:
In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 legte die Generalanwältin
einen sogenannten Schlussantrag vor. Im Ergebnis wurde empfohlen,
dass Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG so auszulegen
sei, dass kein Wertersatz verlangt werden kann.
Dass die wirtschaftlichen Folgen für den Internethandel immens
sein würden hatte offensichtlich auch die Generalanwältin
erkannt. Im Schlussantrag wurde dem gewerblichen Händler empfohlen,
mögliche Wertersatzeinbußen einfach in den Kaufpreis
mit einzukalkulieren:
Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzelfall
tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung
konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen
kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der
Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der zeitlichen Begrenzung
des Widerrufsrechtes das Risiko eines Wertersatzes begrenzt sei.
Das Urteil:
Am 03.09.2009 hat der europäische Gerichtshof sein Urteil verkündet.
Im Tenor heißt es:
Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie
97/7/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften
Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht
ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen
kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des
Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz
zu leisten, wenn er diese auf einer mit den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt
hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die
Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht
beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen
Gerichtes.
In der Praxis kann man diesen Tenor wie folgt übersetzen:
Zukünftig kann im Falle eines wirksamen Widerrufes kein Wertersatz
mehr geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den - umstrittenen
- Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme,
wie auch für den Wertersatz im Grundsätzlichen.
Der europäische Gerichtshof begründet diese Ansicht damit,
dass entsprechend der Richtlinie die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden
können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
sind. Zudem soll das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen, dass
der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz die Ware
nicht sofort prüfen kann, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit
eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte
Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Frage des Wertersatzes
würde innerhalb der Widerrufsfrist auf den Verbraucher Druck
ausüben und ihn in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.
"Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität
des Rechtes auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher
auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil
er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft
und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat,
dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren
Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen
Zahlung eines Wertersatzanspruches ausüben kann" so der
EuGH.
Ein kleines Türchen hat der EuGH jedoch offen gelassen. Wertersatz
ist dann zu zahlen, wenn der Verbraucher eine im Fernabsatz gekaufte
Ware eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes,
wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung
unvereinbaren Art und Weise genutzt hat. Hierbei dürfte es
sich um Sonderfälle handeln, bei denen wir schon jetzt auf
die Einzelfallrechtsprechung, die zukünftig folgen wird, gespannt
sind. Der Begriff von "Treu und Glauben" ist der absolute
Notnagel des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn man mit den klaren
gesetzlichen Regelungen nicht mehr weiterkommt. Denkbar sind hier
mutwillige Beschädigungen der Ware oder eine Nutzung eines
Produktes, für die das Produkt so absolut nicht gedacht war.
Wir gehen davon aus, dass es dem Gesetzgeber kaum möglich sein
wird, diese Fälle, in denen ein Wertersatz dennoch geltend
gemacht werden kann, in Gesetzesform zu gießen. Zudem weist
der europäische Gerichtshof in seinem Tenor ausdrücklich
darauf hin, dass es Sache von nationalen Gerichten sei, diese Frage
zu beurteilen.
Finanzielle Folgen für den Internethandel:
Die finanziellen Folgen für den Internethandel werden gewaltig
sein und dem schon jetzt zum Teil vorherrschenden Missbrauch der Widerrufsmöglichkeiten
von Verbrauchern auch weiterhin Tür und Tor öffnen. Das
Navi für die Urlaubsreise, der Fernseher für die Weltmeisterschaft,
die Bekleidung für ein Fest, all das kann sich der Verbraucher
zukünftig quasi kostenfrei aus dem Internet besorgen. Warum mieten,
wenn man es auch im Internet kaufen und dann widerrufen kann?
Verbraucherschutz sieht anders aus, da bereits die Schlussanwältin
darauf hinwies, dass entsprechende Zusatzkosten über zurückgegebene
gebrauchte Ware doch bitte zukünftig in die Preiskalkulation
für alle Kunden einberechnet werden soll. Was eigentlich als
Verbraucherschutz gedacht war, kann somit zu einer allgemeinen Preiserhöhung
im Internethandel führen.
Was muss der Internethandel jetzt tun?
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kann auf Grund
der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aktuell wohl
keinen Bestand haben und wäre wohl abzuändern. Wir gehen
davon aus, dass der Gesetzgeber kurzfristig in Reaktion auf das
Urteil des europäischen Gerichtshofes sowohl das Bürgerliche
Gesetzbuch, wie auch die Musterwiderrufsbelehrung abändern
wird. Des Weiteren wird der Gesetzgeber auch die neue Musterwiderrufsbelehrung,
die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch
einmal überarbeiten müssen.
Die Folgen sind weitreichend, da gegebenenfalls noch vor Reaktion
des Gesetzgebers Widerrufsbelehrungen abgeändert werden müssen.
Anmerkung:
Der europäische Gerichtshof hat also entschieden, dass im Falle
der Ausübung des Widerrufes durch Verbraucher, wenn etwas im
Wege des Fernabsatzes (bspw. Internet) gekauft wird, kein Wertersatz
für eine Benutzung mehr geltend gemacht werden kann. Relativ
rotzig hatte die Schlussanwältin bezüglich der finanziellen
Folgen dem Internethandel schlichtweg empfohlen, einfach die Preise
zu erhöhen und mögliche Wertersatzansprüche von Kunden
in die Preise mit einzukalkulieren.
Mehr zum Thema erfahren Sie unter www.internetrecht-rostock.de/faq-eugh-wertersatz.htm.
Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf
Internetrecht spezialisiert.
(2) Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen
Rücksendungen im Falle des Widerrufes stellen einen erheblichen
Kostenfaktor für den Internethandel dar. Wer einfach eine unfreie
Rücksendung erhält als Händler, d. h. eine Sendung,
die nicht frankiert wurde, weiß oftmals weder, wer ihm warum
etwas gesandt hat, noch, ob die Rücksendung berechtigt war.
INHALTSVERZEICHNIS Testkauf - Rechtsmissbrauch?
Nach der beliebten, aber unwirksamen und wettbewerbswidrigen Klausel
"Unfreie Sendungen werden nicht angenommen." im Rahmen
der Widerrufsbelehrung gibt es nunmehr einen neuen Aspekt zum Thema
"Unfreie Rücksendungen".
Es kann nach Ansicht des Landgerichtes Bochum (LG Bochum, Beschluss
vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) wettbewerbswidrig sein, wenn
der Internethändler unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt.
Dieser Fall gilt, wenn die Rücksendung in Ausübung des
Widerrufsrechtes erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Offensichtlich,
uns ist nur der Tenor dieses Urteils bekannt, kann der Händler
die Annahme der Ware verweigern, wenn der Verbraucher im Rahmen
der sogenannten 40-Euro-Klausel zur Übernahme der Rücksendekosten
verpflichtet ist.
Der Beschluss wirft eine Menge Fragen auf:
Wie bereits oben erläutert, weiß der Internethändler,
bei dem der Briefträger klingelt, um ein saftiges Strafporto
zu kassieren, nicht, wer ihm warum und weswegen etwas zugesandt
hat. Des Weiteren dürfte es unabhängig davon, ob der Verbraucher
auf Grund der 40-Euro-Regelung tatsächlich verpflichtet ist,
die Kosten der Rücksendung zu tragen, eine nebenvertragliche
Pflicht des Verbrauchers geben, die Rücksendung so preiswert
wie möglich zu gestalten. Mit anderen Worten:
Es wäre durchaus daran zu denken, dass der Verbraucher gegen
seine nach unserer Auffassung auch ihm obliegende Schadenminderungspflicht
verstößt, wenn er eine Ware einfach unfrei zurücksendet,
was für erhebliche Kosten beim Händler sorgt. Dies gilt
umso mehr, wenn der Händler aus rechtlichen Gründen verpflichtet
ist, die (angemessenen) Rücksendekosten zu erstatten. Strafporto-Kosten
dürften hier nicht dazu gehören.
Komentar:
Am besten nicht prozessieren, Gerichte besonders Berlin entschedet
anscheinend nicht nach geltendem Recht sondern viel mehr nach einem
andewren Recht.
Hier ist nur noch eines zu sagen, es gibt Deutschland und das (T)Raumschiff
Berin
redaktion@bill.de
(Quelle Internet / Autor wenn
nicht erwähnt, UNBEKANNT)
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