In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 19. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000
b e s c h l
o s s e n :
Die Kosten
des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 – 10 0 457/99
– ist wirkungslos.
G r ü n d
e
Nachdem die Parteien
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt
haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt,
gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im
Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang
des Rechtsstreits völlig offen war.
Ebenso wie das
Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger
grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht.
Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen
Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich
formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht"
Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen
Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a
ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst,
ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., §
91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger
hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als
in erster Instanz zu den – vom Verfügungsbeklagten weiterhin
bestrittenen – Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen,
die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen
anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus
unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat
für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung
des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen
hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr
in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt
jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als
offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.
Auf Antrag des
Verfügungsklägers war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das
landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
Streitwert:
- bis 23.06.2000: bis 25.000,00
DM
- danach: Wert der
Kosten des Rechtsstreits.
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