Mit Urteil vom 12.
Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man
durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten
Seite ggf. mit zu verantworten hat.
Dies kann, so das LG,
nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich
von diesen Inhalten distanziert.
Auf den Seiten der
'Bill' sind Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für
alle diese Links gilt: Die 'Bill' erklärt ausdrücklich, dass
sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte
der gelinkten Seiten hat.
Deshalb distanziert
sich Bill hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten
Seiten auf dieser Homepage und macht sich diese Inhalte nicht
zu Eigen.
Diese Erklärung gilt
für alle auf dieser Homepage angezeigten Links und für alle
Inhalte der Seiten, zu denen hier sichtbare Banner, Buttons
und Links führen.
Um einen Missbrauch
unserer Dienste, z.B. durch Verbreitung von Webseiten mit
kinderpornographischen, rechtsradikalen oder anderem verbotenen
Inhalten zu verhindern, setzen wir umfassende Filtertechniken
ein, die ständig weiterentwickelt werden.
Sollten sie in
Bill dennoch einen entsprechenden Eintrag finden, bitten wir
um Ihre Mitteilung an webmaster@Bill.de
Eine automatisierte
Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare
Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Wir verweisen
dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:
- Wer
rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar
macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der
Versuch ist strafbar.
sowie Par. 303b
StGB Computersabotage:
- Wer
eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein
fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
- eine
Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
- eine
Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Der
Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen
wir auch auf den Beschluss
vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur
Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht"
einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.
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